Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Miete der Software „JUNUX“

Auszug aus den AGB der Repertus GmbH. Die vollständigen AGB finden Sie zum Nachlesen unter  https://www.repertus.de/agb.

A. Anwendungsbereich, Vertragsschluss

2. Vertragsschluss

(2.3)  Will der Kunde Hard- und/oder Software unter Nutzung des Online-Shops erwerben, hat der Kunde zunächst ein kundenseitiges Angebot auf Abschluss eines Vertrages gem. Ziff. 2.1 durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ im letzten Schritt des Bestellprozesses im Hinblick auf die in der Bestellübersicht angezeigten Waren abzugeben. Unmittelbar nach Absenden der Bestellung erhält der Kunde eine automatische Bestellbestätigung, die jedoch noch keine Annahme seines Vertragsangebotes im Sinne von Ziff. 2.1 darstellt.

Ein Vertrag zwischen dem Kunden und Repertus kommt erst zustande, sobald Repertus die Bestellung durch eine weitere gesonderte E-Mail annimmt bzw. die Ware in den Versand gibt. Der Kunde hat in diesem Zusammenhang regelmäßig den SPAM-Ordner seines E-Mail-Postfaches zu überprüfen.

Der zum vorstehend geschilderten Vertragsschluss führende Bestellprozess beginnt mit der Möglichkeit, des Kunden,  im Online-Shop die gewünschte Hard- oder Software auszuwählen, indem er diese durch Klick auf den entsprechenden Button in einen digitalen „Warenkorb“ legt.

Wenn der Kunde die Bestellung abschließen will, geht er zum Warenkorb, wo er durch den weiteren Bestellprozess geleitet wird.

Nach der Artikelauswahl im Warenkorb und der Angabe der Bestell- und Adressdaten im nachfolgenden Schritt öffnet sich durch Betätigen des Buttons „Weiter“ eine Seite, in welcher die wesentlichen Artikelangaben einschließlich anfallender Kosten nochmals zusammengefasst sind.

Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kunde seine Eingaben korrigieren bzw. von der Vertragserklärung Abstand nehmen.

(2.5)  Im Falle der Inanspruchnahme einer zunächst kostenfreien Probezeit registriert sich der Kunde zunächst mit seiner Firma, dem Vor- und Nachnamen des Berechtigten und unter Angabe seiner E-Mail-Adresse.

Die Probezeit beträgt 30 Tage, kann aber auf Nachfrage von Repertus verlängert werden. Der Testzugang endet nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch.

Entscheidet sich der Kunde nach Ablauf der Probezeit für die vergütungspflichtige Fortführung des Vertrages, muss er seine Angaben um die dafür erforderlichen Informationen ergänzen. Für den weiteren Vertragsschluss gilt Ziff. 2.1 entsprechend.

E. „JUNUX“

6. Miete von „JUNUX“/Nutzungsrechte

(6.1) Leistungsumfang, -Änderung. Im Falle der Miete der Software „JUNUX“ bezieht der Kunde die angebotene Software „JUNUX“ von Repertus zur auf Dauer angelegten Nutzung gegen Zahlung eines wiederkehrenden Nutzungsentgelts.

Repertus hält „JUNUX“ in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auf einem Internet-Server zum Abruf bereit. Der weitere Umfang der Leistungen von Repertus und der Eigenschaften von „JUNUX“ ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (abrufbar unter http://junux.de).

Sofern mit der Bereitstellung einer neuen Version von „JUNUX“ oder einer Änderung eine wesentliche Änderung von vertraglich zugesicherten Funktionalitäten und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird Repertus dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Dies gilt nicht für bloß zusätzliche Features der Software.

Repertus ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen sowie sich aus der Entwicklung von „JUNUX“ ergebenden Verbesserungen angemessen zu erhöhen. Repertus wird diese Preiserhöhungen dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform bekannt geben und durch Einstellen einer aktualisierten Preisliste auf seiner Webseite veröffentlichen; die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 7% des bisherigen Preises, so ist der Kunde bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angekündigten Preiserhöhung zu kündigen.

(6.2) Bereitstellung als Software-as-a-Service (SaaS). Repertus stellt „JUNUX“ in der Variante „Cloud“ inkl. sämtlicher lizensierter Module zur Nutzung durch Zugriff auf das Rechenzentrum von Repertus über das Internet bereit.

Die Software verbleibt jederzeit auf dem Server von Repertus. Repertus schuldet nicht die Gewährleistung der Datenverbindung zwischen dem Übergangspunkt und den IT-Systemen des Auftraggebers. Es obliegt dem Auftraggeber, die technischen Voraussetzungen zur Empfangnahme der Software am Übergabepunkt und ihrer Nutzung zu schaffen.

(6.3) Installation/Voraussetzungen. „JUNUX“ in der Variante „Self-Hosted“ integriert sich (als Plugin) in eine existierende Installation der Software Shopware- (s. https://www.shopware.de; https://de.shopware.com/gtc).

Technische Voraussetzungen für die Nutzung von „JUNUX“ in der Variante „Self-Hosted“ ist das Vorhandensein einer lauffähigen Shopware-Umgebung nebst Vorhaltung ausreichenden Speicherplatzes.

Die erforderliche App für das Kassen- bzw. das Kunden-Display kann über den App Store von Apple unentgeltlich bezogen werden. Die App darf nur zusammen mit einer aktivierten „JUNUX“-Installation verwendet werden.

Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und Repertus ist Repertus nicht verantwortlich.

(6.4) Nutzungsrecht. Repertus räumt dem Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit das einfache, örtlich unbeschränkte, nicht weiterveräußerbare, nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung von „JUNUX“ pro lizensierter Kasse ein, die „JUNUX“ zur Nutzung auf der jeweiligen Kasse zu speichern, zu vervielfältigen, zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Im Übrigen gelten die Ziffern 4.6 bis 4.13 dieser AGB entsprechend.

Bei gekündigten Kassenterminals erlöschen diese Rechte. Mit Vertragsbeendigung erlöschen alle Nutzungsrechte; Ausnahme sind solche Nutzungsrechte, die für die Nutzung, insbesondere Archivierung, von Daten aufgrund gesetzlicher, insbesondere steuerrechtlicher Vorgaben, erforderlich sind.

(6.5) Mängelbeseitigung, -Fristen. Repertus beseitigt innerhalb angemessener Frist gemeldete Mängel von „JUNUX“. Auftretende Mängel werden einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde oder sonstige Mängel eingeordnet. Erzielen Repertus und der Kunde kein Einvernehmen, entscheidet Repertus über die Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden. Je nach Einordnung eines Mangels gelten folgende Reaktions- und Wiederherstellungszeiten:

Betriebsverhindernder Mangel:

Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung von „JUNUX“ beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird (und dieser Mangel nicht mit zumutbaren organisatorischen Hilfsmitteln umgangen werden kann).

Reaktion: 8 Stunden

Wiederherstellung: 24 Stunden

Betriebsbehindernder Mangel:

Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung von „JUNUX“ beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten zwar nicht unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird, die Nutzungseinschränkung(en) aber zugleich auch nicht nur unerheblich ist (sind) und mit zumutbaren organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlichen zumutbaren Mitteln nicht umgangen werden kann (können).

Reaktion: 24 Stunden

Wiederherstellung: 3 Werktage

Sonstiger Mangel:

Ein sonstiger Mangel liegt vor, wenn die Nutzung von „JUNUX“ nicht unmittelbar und/oder nicht bedeutend/erheblich beeinträchtigt wird, wie etwa bei ungünstig definierten Grundeinstellungen oder fehlenden „Nice-to-have-Funktionen“.

Reaktion: 2 Werktage

Wiederherstellung: 8 Werktage

(6.6) Mangelbegriff. Ein Mangel an „JUNUX“ liegt vor, wenn

  1. „JUNUX“ bei vertragsgemäßem Einsatz die in der Produkt-/Leistungsbeschreibung des Programms festgelegten Funktionalitäten nicht erbringt oder
  2. „JUNUX“ sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet oder
  3. „JUNUX“ sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Anwendungen der gleichen Art üblich ist und der Kunde diese nach der Art der Software erwarten kann.

Ein Mangel i.S. dieser Vorschrift liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich das Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen (a)-(c) nur unwesentlich auf die Nutzung der Anwendung auswirkt oder die Störung durch unsachgemäße Behandlung von „JUNUX“ hervorgerufen wurde.

(6.7) Mangelbeseitigung. Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen von Repertus. Repertus ist berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise auf ein Formularsystem (Ticketsystem) zu verweisen. Bietet Repertus dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln Patches, Bugfixes, eine neue Version oder neue Softwareteile etc. an, so hat der Kunde diese (wenn und sobald es für ihn zumutbar ist) zu übernehmen. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn, dies ist ihm nicht zumutbar. Die Verpflichtung von Repertus zur Mangelbeseitigung ist erfüllt, wenn kein Mangel i.S. v. Ziff. 5.5 mehr vorliegt.

(6.8) Umgehungslösung. Kann Repertus einen Mangel nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums beseitigen, stellt er dem Kunden auf eigene Kosten eine vorübergehende Umgehungslösung zur Verfügung, soweit dies für ihn wirtschaftlich zumutbar ist. Die Verpflichtung von Repertus zur dauerhaften Mangelbeseitigung bleibt durch die Lieferung der vorübergehenden Umgehungslösung unberührt.

(6.9) Zustimmung Zugriff Anwenderdaten. Zur Prüfung und Behebung von Fehleranzeigen und Fehlern genehmigt der Kunde schon mit Vertragsabschluss den Zugriff auf Anwendungsdaten. Der Zugriff durch den Provider wird nur soweit genommen, wie dies zur Fehlerprüfung und Fehlerbeseitigung erforderlich ist.

(6.10) Kundenmitwirkung Mangelbeseitigung. Mängel an Vertragsleistungen sind Repertus unverzüglich anzuzeigen. Repertus kann verlangen, dass der Kunde Repertus bei der Fehlersuche, etwa durch Bereitstellung bestimmter Informationen, unterstützt. Insbesondere kann Repertus verlangen, dass sich der Kunde zur Inanspruchnahme des Supports bzw. der Mängelbehebung angemessen identifiziert. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige/Unterstützung aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit Repertus infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige/Unterstützung nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die Vergütung ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen (Teil-)Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat.

(6.11) Speicherung Anwendungsdaten. Mit Hilfe von „JUNUX“ erstellte Anwendungsdaten sind regelmäßig, in der Regel täglich, und der Bedeutung der Daten entsprechend zu sichern, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen.

(6.12) Abrechnung. Die Abrechnung der Lizenzgebühr erfolgt im Voraus für die Vertragslaufzeit entsprechend des Angebotes. Anfallende Transaktionskosten werden entsprechend des Angebotes und unabhängig zur Vertragslaufzeit zum Monatsanfang für den jeweils abgelaufenen Monat abgerechnet.

Das Hinzubuchen von Zusatzoptionen ist jederzeit möglich. Die Abrechnung erfolgt tagesgenau bis zum Zyklusende; danach regulär.

Die Änderung von Zusatzoptionen ist mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Abrechnungszyklus möglich.

Sonderkonditionen können vereinbart werden.

(6.13) Mietdauer, Kündigung. Der Vertrag wird je gewähltem Tarif für 3 respektive für 12 Monate geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden; andernfalls, wenn keine Kündigung erfolgt, verlängert er sich jeweils automatisch um 3 respektive 12 weitere Monate.

Die ersten 30 Tage gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann der Vertrag durch den Kunden jederzeit gekündigt werden. Während der Probezeit werden dem Kunden keine Kosten berechnet.

Repertus kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist.

Jede Kündigung hat wenigstens in Textform und gegenüber dem Support bzw. innerhalb des Kundenaccounts zu erfolgen.

Stand: 05/2022